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Dokument-ID: 622372
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 22. Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen und Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen und Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.