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Dokument-ID: 622376

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 24. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen.