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Dokument-ID: 622400
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 34. Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 gewährleistet ist.