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Dokument-ID: 622412
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 37. Wärmeversorgung
Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben, sofern für diese Gebiete die Errichtung einer zentralen Wärmeversorgungsanlage beabsichtigt ist, festlegen,
- dass bei der Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage eine Anschlussmöglichkeit für den späteren Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage (wie zB Nah- oder Fernwärme) vorzusehen ist;
- wie eine solche Anschlussmöglichkeit technisch auszugestalten ist.