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Dokument-ID: 622425
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 46. Gemeinschaftsanlagen
(1) Bei jedem Neubau mit mehr als drei Wohnungen sind – vorbehaltlich des Abs. 2 – jedenfalls folgende Gemeinschaftsanlagen zu schaffen:
- eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe als Spielplatz für Kinder, sofern die Zweckbestimmung des Gebäudes das Wohnen von Kindern nicht ausschließt,
- ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen,
- ausreichende Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche, wenn sich die Abstellräume gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz Oö. Bautechnikverordnung 2013 nicht innerhalb der Wohnung befinden. (LGBl Nr. 56/2021)
- (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. LGBl. Nr. 56/2021 aufgehoben.)
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht
- soweit entsprechende Gemeinschaftsanlagen auf benachbarten Grundstücken zur Verfügung stehen und
- für Reihenhäuser mit jeweils nur einer Wohnung.
(3) Spielplätze gemäß Abs. 1 Z 1 sind so anzulegen und einzurichten, dass sie in kurzer und günstiger Wegverbindung zu den Wohnanlagen stehen und eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet ist.