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Dokument-ID: 622433

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände

idF LGBl. Nr. 56/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2021

(1) Einfriedungen unterliegen als bauliche Anlagen den allgemeinen Erfordernissen des § 3.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe. Eine Überschreitung der Höhe für Zwecke des Sichtschutzes ist jedoch nicht zulässig.
(LGBl. Nr. 56/2021)

(3) Für Lärm- und Schallschutzwände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 festgelegte Höhenbeschränkung nur überschritten werden darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist.

(4) Stützmauern einschließlich allfälliger Absturzsicherungen gelten nicht als Einfriedungen oder Lärm- und Schallschutzwände im Sinn dieses Landesgesetzes.