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Dokument-ID: 622439
4. HAUPTSTÜCK
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
4. HAUPTSTÜCK
Normen und Richtlinien
§ 52. Normen und Richtlinien
Soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Angelegenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Normen und Richtlinien gegeben ist, wird – auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind – vermutet, dass in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist. Der Gegenbeweis bleibt zulässig.