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Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
5. HAUPTSTÜCK
Bauerleichterungen
§ 53. Bauerleichterungen
(1) Die Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich
- der Anforderung an Wände (einschließlich brandabschnittsbildender Wände), Decken und Dachkonstruktionen,
- der Größe von Brandabschnitten,
- der Ausführung von Treppen, (LGBl. Nr. 56/2021)
- der Lage, des Niveaus und der Höhe von Räumen, (LGBl. Nr. 56/2021)
- der Mindestgröße von Fenstern und Türen (Belichtung und Belüftung), sowie
- der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen,
zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und für die die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird.
(LGBl. Nr. 56/2021)
(3) Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen
- technisch unmöglich ist, oder
- wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der vorhandenen baulichen Anlagen insbesondere im Interesse des Denkmalschutzes, des Ortsbilds oder der Altstadterhaltung nicht gerechtfertigt wäre, oder (LGBl. Nr. 56/2021)
- einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst eine unzumutbare Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.
(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht.