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Dokument-ID: 622452
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 59. Anforderungen an die Verwendung
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
- sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
- für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.
(LGBl. Nr. 89/2014)