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Dokument-ID: 622490
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 69. Zulassungstelle
(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der erteilten Bautechni-schen Zulassungen zu veröffentlichen.
(LGBl. Nr. 89/2014)