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Dokument-ID: 622503
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 79. Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
- von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
- davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 4 bis 10 vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.