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Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)
IV. Abschnitt
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche Überprüfung)
§ 10. Überprüfungsintervalle
(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:
1. | bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren; |
2. | bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren; |
3. |
die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von 20 Jahren; im Fall von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (GK3 bis GK5) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, eingeschränkt auf die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen udgl., in einem Intervall von zehn Jahren; (LGBl. Nr. 96/2024) |
4. | bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit. |
(2)Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
- von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder
- in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist.
(2a) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik.
(LGBl. Nr. 96/2024)
(3)Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 kann entfallen (LGBl. Nr. 94/2014)
- für Objekte oder Objektsteile, von denen keine oder nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere solche, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elektrische Anlagen befinden;
- für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls von einer nach § 20 anerkannten juristischen Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitgeteilt wurde.
(4)Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z. 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
(5)Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.