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Dokument-ID: 731405
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 32. Aufsicht
(1) Die Betriebsfeuerwehren stehen als Körperschaft öffentlichen Rechts hinsichtlich der Schlagkraft und des Einsatzes unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
- die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen und die Behebung allfälliger dabei festgestellter Mängel mit Bescheid vorzuschreiben;
- die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.