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Dokument-ID: 732126
4. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
1. ABSCHNITT
TERRITORIALE GLIEDERUNG
§ 33. Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte
(1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.