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Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 44. Erlöschen der Funktionen
(1) Die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch
- Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, (LGBl. Nr. 97/2019)
- Zurücklegung der Funktion,
- Ablauf des Jahres, in dem die Funktionsinhaberin bzw. der Funktionsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- Enthebung von der Funktion,
- länger als ein Jahr dauernde Verhinderung,
- Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen,
- dauernden Verlust der Diensttauglichkeit oder
- Tod.
(2) Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs. 5 oder § 43 Abs. 5. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Die Funktionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen aus den im Abs. 1 – mit Ausnahme der Z 1 – genannten Gründen. Sie erlöschen überdies spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 6 bzw. § 43 Abs. 6 bestellt wird.
(4) Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung.
(LGBl. Nr. 97/2019)
(5) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.
(6) Die Enthebung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die einem Organ auf Grund dieses Landesgesetzes zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig. Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist die Landes-Feuerwehrleitung.