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Dokument-ID: 1135206
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023)
§ 5. Lagerungsverbote
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nicht gelagert werden:
- in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- in Gängen und Stiegenhäusern,
- in Pufferräumen und Schleusen,
- in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
- in Schaufenstern und Schaukästen,
- auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
- auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen und in Verkaufsstätten mit einer Fläche unter 40m², die ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dienen,
- in Explosionsschutzzonen sowie im Umkreis von 25 m um Zapfsäulen, Tankentlüftungen, oberirdischen Lagertanks für Flüssiggas oder brennbare Flüssigkeiten,
- in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023, BGBl. II Nr. 45/2023, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV, BGBl. II Nr. 347/2018, oder für sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der §§ 2, 4 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020,
- im Abstand von 5 m zu Aerosolpackungen sowie zu Flüssiggas und brennbaren Flüssigkeiten in Versandbehältern,
- in Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehreren Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben in geschlossener (überdachter) Bauweise mit einem zentralen Gehbereich, von dem aus die Geschäfte zu betreten sind; dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.