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Dokument-ID: 111803
2. Abschnitt
Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)
2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden
§ 5. Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(BGBl. I Nr. 50/2012)
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei
- natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
- juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
- bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
- sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.