© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)
§ 21c. EU-Konformitätserklärung
(1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(BGBl. I Nr. 20/2015)