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Dokument-ID: 111826
Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)
§ 23. Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
- den Namen und den Typ des Gegenstandes,
- Sicherheitsinformationen,
- die Registrierungsnummer nach § 21d und
- die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(BGBl. I Nr. 20/2015)
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.