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Dokument-ID: 734462

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 32a. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht

  1. die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und
  2. der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.

(BGBl. I Nr. 20/2015)