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REACH-Verordnung (REACH-VO)
8 Toxikologische Angaben
Spalte 1 | Spalte 2 |
8.1. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung | 8.1. Die Prüfung(en) ist (sind) nicht erforderlich, wenn:
Lassen die Ergebnisse aus einer der zwei Prüfungen gemäß den Nummern 8.1.1. oder 8.1.2. bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, muss die zweite Prüfung nicht durchgeführt werden. |
8.1.1. Ätzwirkung auf die Haut, in vitro |
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8.1.2. Hautreizung in vitro |
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8.2. Schwere Augenschädigung/Augenreizung | 8.2. Die Prüfung(en) ist (sind) nicht erforderlich, wenn:
(ABl. L 144/2016) |
8.2.1. Schwere Augenschädigung/Augenreizung, in vitro | 8.2.1. Lassen die Ergebnisse einer ersten In-vitro-Prüfung keine abschließende Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder über das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, so sind vom Registranten eine oder mehrere weitere In-vitro-Prüfungen zu diesem Endpunkt durchzuführen oder können von der Agentur verlangt werden. (ABl. L 216/2021) |
8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt Informationen, die
| Auf die unter den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 genannten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn
(ABl. L 104/2017) |
8.3.1. Sensibilisierung durch Hautkontakt, In-vitro-/In-chemico-Prüfung Informationen, die durch gemäß Artikel 13 Absatz 3 anerkannte In-vitro-/In-chemico-Prüfmethoden gewonnen werden und folgende Schlüsselereignisse der Sensibilisierung durch Hautkontakt betreffen:
| Auf diese Prüfungen kann verzichtet werden, wenn
Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei der ein oder zwei der Schlüsselereignisse in Spalte 1 untersucht werden, bereits eine Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden. (ABl. L 104/2017) |
8.3.2. Sensibilisierung durch Hautkontakt, In-vivo-Prüfung. | Eine In-vivo-Prüfung wird nur durchgeführt, wenn die In-vitro-/In-chemico-Prüfmethoden gemäß Nummer 8.3.1 nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 nicht aussagekräftig genug sind. Der lokale Lymphknotentest an Mäusen (Murine Local Lymph Node Assay, LLNA) ist das bevorzugte Verfahren für die In-vivo-Prüfung. Eine andere Prüfung sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Durchführung einer anderen In-vivo-Prüfung ist zu begründen. In-vivo-Prüfungen der Sensibilisierung durch Hautkontakt, die vor dem 10. Mai 2017 durchgeführt oder eingeleitet wurden und die die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und des Artikels 13 Absatz 4 erfüllen, gelten als geeignet, um diese Standarddatenanforderungen zu erfüllen. (ABl. L 104/2017) |
8.4 Mutagenität | 8.4 Bei positivem Ergebnis eines In-vitro-Genmutationsversuchs an Bakterien gemäß Nummer 8.4.1 dieses Anhangs, der Anlass zur Besorgnis gibt, hat der Registrant eine In-vitro-Prüfung gemäß Nummer 8.4.2 von Anhang VIII durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis einer dieser In-vitro-Prüfungen der Genotoxizität, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung muss sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar befassen. Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien muss nicht durchgeführt werden, wenn diese Prüfung für den Stoff nicht anwendbar ist. In diesem Fall hat der Registrant eine Begründung vorzulegen und eine In-vitro-Prüfung gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.3 durchzuführen. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung hat der Registrant eine In-vitro-Prüfung der Zytogenität gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.2 durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis einer In-vitro-Prüfung der Genotoxizität oder falls eine der In-vitro-Prüfungen gemäß Anhang VIII für diesen Stoff nicht anwendbar ist, hat der Registrant eine geeignete In-vivo-Prüfung gemäß Anhang IX Nummer 8.4.4 vorzuschlagen oder die Agentur kann eine solche verlangen. Die In-vivo-Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation oder beider Wirkungen wie jeweils anwendbar zu befassen Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien gemäß Nummer 8.4.1 und die Folgeprüfungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
(ABl. L 98/2022) |
8.4.1 In-vitro-Genmutationsversuch an Bakterien | 8.4.1. Die In-vitro-Genmutationsprüfung an Bakterien muss nicht für Nanoformen durchgeführt werden, für die sie nicht geeignet ist. In diesem Fall ist eine In-vitro-Prüfung gemäß Anhang VIII Nummer 8.4.3 vorzulegen. (ABl. L 98/2022) |
8.5 Akute Toxizität | 8.5 Generell keine Prüfung(en) erforderlich,
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8.5.1 Orale Verabreichung | 8.5.1. Keine Prüfung erforderlich, wenn eine Prüfung der akuten Toxizität bei Verabreichung durch Inhalation (8.5.2) vorliegt. Bei Nanoformen ist anstelle der oralen Verabreichung die Verabreichung durch Inhalation (8.5.2) zu prüfen, es sei denn, die Exposition von Menschen durch Inhalation ist unwahrscheinlich, wobei die Möglichkeit einer Exposition gegenüber Aerosolen, Partikeln oder Tröpfchen einer inhalierbaren Größe zu berücksichtigen ist. (ABl. L 308/2018) |