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REACH-Verordnung (REACH-VO)
9 Angaben zur Ökotoxizität
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9.1 Aquatische Toxizität |
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9.1.1 Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugte Tierart: Daphnia) (ABl. L 98/2022) | 9.1.1. Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
(ABl. L 98/2022) |
9.1.2 Hemmung des Wasserpflanzenwachstums (bevorzugte Art: Algen) | 9.1.2 Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn es Hinweise darauf gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt. Bei Nanoformen darf auf die Prüfung nicht allein aufgrund der schweren Wasserlöslichkeit verzichtet werden. (ABl. L 98/2022) |
9.2 Abbaubarkeit |
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9.2.1 Biotisch |
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9.2.1.1 Leichte biologische Abbaubarkeit | 9.2.1.1 Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist. |
Sind weitere relevante Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität vorhanden, so sind sie vorzulegen.