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Dokument-ID: 060420
Artikel 34
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 34
Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen
Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder eines Gemisches stellt dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung:
- neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenen Verwendungen;
- weitere Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können, nur für identifizierte Verwendungen.
Die Händler leiten diese Informationen an den unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette weiter.