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Dokument-ID: 060421
Artikel 35
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 35
Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen
Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische, die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.