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Dokument-ID: 060523
Artikel 122
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 122
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und leisten dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die notwendige und sachdienliche Unterstützung.