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Dokument-ID: 826536
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 13. Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit der Lösch- und Rettungskräfte möglichst gewährleistet ist und eine wirksame Brandbekämpfung und Rettung möglich sind.
(2) Die für Lösch- und Rettungsarbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen sowie sonstigen technischen Einrichtungen (Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge udgl) sind unter Berücksichtigung von Lage, Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage zu planen und auszuführen.