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Dokument-ID: 826540
3. Unterabschnitt
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 14. Allgemeine Anforderung
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.