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Dokument-ID: 826541
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 15. Sanitäreinrichtungen
Bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen und bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind (Tribünenanlagen udgl), müssen je nach Größe und Verwendungszweck mit ausreichenden Sanitäreinrichtungen (Toiletten, Wasserentnahmestellen udgl) ausgestattet sein.