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Dokument-ID: 826549
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 21. Nutzwasser
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.