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Dokument-ID: 826553
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 24. Belüftung, Beheizung
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.