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Dokument-ID: 826607
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 42. Stütz- und Futtermauern
Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.