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Dokument-ID: 855148

Vorschrift

Salzburger Bautechnikverordnung (S.BTV)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

Sonderregelungen

Teil A: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“

Abweichend von Pkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 sowie abweichend von den Pkt 5.3.1 und 5.3.5, genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
(LGBl. Nr. 78/2021)

Teil B: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 3 ‚Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz‘

Für Start- und Übergangswohnungen gilt nicht die Raumhöhe gemäß Punkt 11.2.2. (lichte Raumhöhe 2,50 m), sondern jene gemäß Punkt 11.2.3. (lichte Raumhöhe 2,40 m).
(LGBl. Nr. 78/2021)

Teil C: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 4 ‚Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit‘

(1) Für die Beurteilung der Barrierefreiheit sind ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung heranzuziehen.

(2) Den Anforderungen des § 31 Abs 3 zweiter Satz BauTG 2015 wird entsprochen, wenn die Vorgaben des Pkt 7.4.2 eingehalten werden.
(LGBl. Nr. 78/2021)

Teil D: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“

(1) Von den allgemeinen Bestimmungen (Pkt 1) findet Pkt 1.2 keine Anwendung.

(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des § 1 BauPolG 1997 zu verstehen ist.

(3) Die Gebäudekategorien (Pkt 3) sind hinsichtlich der Nicht-Wohngebäude um die Gruppe „13. Sonstige Energieverbrauchende Gebäude“ zu ergänzen.

(4) Hinsichtlich der Anforderungen (Pkt 4) gilt Folgendes:

1.

Pkt 4.1 ist nicht anzuwenden.

2.

Anstelle der Pkt 4.2.1, 4.2.2 und 4.3 gelten folgende Anforderungen:

a)

Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen ist über die Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEKT-Wert) und den Primärenergieindikator (Pi-Wert) zu führen. Die Berechnung des LEKT-Werts und des Primärenergieindikators hat gemäß der Anlage 2 zu erfolgen.

b)

Je nach Gebäudekategorie dürfen Neubauten sowie Bestandsbauten nach größeren Renovierungen folgende Werte nicht überschreiten:

Gebäudekategorie

Neubauten

Bestandsbauten nachgrößeren Renovierungen

 

LEKT-Wert

Wohnbauten und Nicht-Wohnbauten1)

22

26

 

Pi-Wert2)

Wohnbauten

40

68

Bürogebäude

60

88

Kindergarten und Pflichtschulen

58

86

Höhere Schulen und Hochschulen

82

110

Krankenhäuser

152

180

Pflegeheime

96

124

Pensionen

50

78

Hotels

86

114

Gaststätten

102

130

Veranstaltungsstätten

92

120

Sportstätten

104

132

Verkaufsstätten

82

110

Hallenbäder

184

212

Sonstige Energie verbrauchende Gebäude

1) Bei Bauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit einer Heiz-Solltemperatur von unter 20° C darf pro 1 Kelvin unter 20° C der LEKT-Wert um +1 überschritten werden.

2) Bei Bauten mit einer Kühltechnikausstattung dürfen die Pi-Werte um 75 % des Primärenergieindikators für den Kühlenergiebedarf (Pi,KEB)überschritten werden.

Für Neubauten, um deren Baubewilligung bis zu folgenden Zeitpunkten angesucht worden ist, sowie für größere Renovierungen von Bestandsbauten, mit denen bis zu folgenden Zeitpunkten begonnen worden ist, erhöhen sich die oben festgelegten LEKT- und Pi-Werte wie folgt:

Einbringung des Bauansuchens bzw Beginn der größeren Renovierung

Erhöhung des LEKT-Werts um

Erhöhung des Pi-Werts um

bis 31.12.2016

+ 2

+ 12

bis 31.12.2018

+ 8

bis 31.12.2020

+ 4 1)

1) Erhöhung gilt nicht für Bauten, die von Behörden und Ämtern genutzt werden.

c)

Die Werte gemäß der lit b für größere Renovierungen dürfen aus technischen, funktionellen und wirtschaftlichen Gründen überschritten werden. Nach Abschluss der größeren Renovierung müssen die Bestandsbauten jedenfalls eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. (LGBl. Nr. 78/2021)

d)

Für Zu- und Aufbauten bis zu 80 m² konditionierter Bruttogeschoßfläche entfallen die Anforderungen an den LEKT-Wert und den Primärenergieindikator. (LGBl. Nr. 78/2021)

e)

Bei Nicht-Wohngebäuden mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Strombedarfs durch Eigenerzeugung am Standort des Gebäudes aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll jährlich mindestens 2 kWh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (LGBl. Nr. 78/2021)

3.

Pkt 4.4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen auch für größere Renovierungen und Einzelmaßnahmen gelten, wobei die U-Werte aus Gründen der Z 2 lit c überschritten werden dürfen.

4.

Pkt 4.5 ist nicht anzuwenden.

(5) Von den Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems (Pkt 5) finden die Pkt 5.2 und 5.5 keine Anwendung. Anstelle der Pkt 5.1 und 5.3 gelten folgende Anforderungen:

1.

Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:

  1. Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038, Ausgabe Februar 2014; oder
  2. bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Ausgabe Juni 2007, wobei der feuchtegesteuerte Betriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel je Wohnung ausgelegt werden kann.

2.

Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:

  1. bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;
  2. die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55° C, soweit aus Gründen der Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser nicht eine höhere Vorlauftemperatur erforderlich ist;
  3. die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.

3.

Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten ist ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe erfolgt.

(6) Die Bestimmungen über den Energieausweis (Pkt 6) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Energieausweis anzuschließen sind:

  1. eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
  2. ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann.

(7) Die Bestimmungen über das Layout der Energieausweise (Pkt 7.1.2) sind für Nicht-Wohnbauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Energieausweis lediglich auszuweisen sind: die Objektdaten, die Gebäudekenndaten ergänzt um den Baustoff-Primärenergieindikator (Bi) und die Erstellungsdaten.

(8) Die Bestimmungen über die Konversionsfaktoren (Pkt 8) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeile 6 „Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)“ wie folgt lautet:

 

Energieträger

fPE

fPE,n.ern.

fPE,ern

fCO2

6

Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)

1,0

0,28

0,72

10

Teil E: Abweichungen zur OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“

(1) Die ÖNORM H 5059, Ausgabe Jänner 2010, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Tabelle 1 angegebenen Benchmark-Werte mit einem Faktor von 0,3 zu multiplizieren sind.

(2) Die ÖNORM B 8110-7, Ausgabe März 2013, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für technisch getrocknetes Nutzholz (Fichte/Tanne) und 3- bzw 5-schichtige Massivholzplatten (Fichte/Tanne) von einem Default-Wert von λr von 0,100 W/mK auszugehen ist.

(LGBl. Nr. 78/2021)