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Dokument-ID: 042104
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit – insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) – bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.