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Dokument-ID: 042100
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.
(LGBl. Nr. 49/2017)