© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 042110
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
III. Brandbekämpfung
§ 17. Feuerwehr
(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.
(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind – unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll – Sachwerte möglichst zu schonen.
(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.