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Dokument-ID: 042118

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 42/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 sowie §§ 16 Abs 1, 2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt; (LGBl. Nr. 42/2013)
  2. die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder
  3. Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.