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Dokument-ID: 042118
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 23. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 sowie §§ 16 Abs 1, 2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt; (LGBl. Nr. 42/2013)
- die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder
- Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.