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Dokument-ID: 981033
Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
§ 6. Feuerwehrdienst
(1) In der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistet.
(2) Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen und geistigen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehrjugend leisten ihren Feuerwehrdienst unter Aufsicht und im Rahmen der für sie vorgesehenen Ausbildung. Hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.