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Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
4. Abschnitt
Pflichtfeuerwehr
§ 18. Allgemeines
(1) Kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des II. Teils nicht zustande und besteht in der Gemeinde auch keine Berufsfeuerwehr, so ist nach dem Muster der Freiwilligen Feuerwehr durch bescheidmäßige Verpflichtung geeigneter Einwohner der Gemeinde von dieser eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Die Pflichtfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.
(2) Die näheren Vorschriften über die Pflichtfeuerwehr sind im Bedarfsfall durch eine Verordnung der Salzburger Landesregierung in Anlehnung an die für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Regelungen zu erlassen.