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Dokument-ID: 162007
Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 30. Betriebsvorschriften
(1) Für Filmvorführungen dürfen nur Laufbildsicherheitsfilme im Sinn des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl Nr 264/1966, verwendet werden. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde gewähren, wenn gegen die Verwendung anderer Bildträger keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen oder solche durch die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.
(2) Die mit der technischen Vorführung betrauten Personen (Filmvorführer) müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit geistig und körperlich geeignet sein.