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Dokument-ID: 101458

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Stand der Technik

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Anforderungen dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen.

(2) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand erprobter fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt. Abweichend davon gilt allerdings, dass im Sinn dieser Verordnung brandbeständige Bauteile jedenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.