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Dokument-ID: 101462
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 5. Stellplätze
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zu- und Abfahrten dürfen nicht auf Flächen angeordnet werden, die dem Verlassen der Veranstaltungsstätte oder als Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte dienen. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinander folgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.