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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 20. Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen
(1) In Veranstaltungsräumen, Vorräumen und Gängen müssen geeignete Geräte für die erste Löschhilfe gut sichtbar und leicht erreichbar in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für je angefangene 600 m2 Geschoßfläche ist eine Einrichtung für eine erweiterte Löschhilfe (Wandhydranten, nasse Steigleitungen) erforderlich.
(2) In Veranstaltungsstätten müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Hilfskräfte alarmiert werden können. In Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(3) Weitere Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes notwendig erscheint.
(4) In der Veranstaltungsstätte muss ein Telefonanschluss vorhanden sein. Dieser muss für die Betriebsangehörigen und Aufsichtspersonen jederzeit benutzbar sein.