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Dokument-ID: 101480

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Kleiderablagen für Besucher

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, dass sie das Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Fluchtwegen sind so zu bemessen, dass die Fluchtwege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.