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Dokument-ID: 101480
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 22. Kleiderablagen für Besucher
Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, dass sie das Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Fluchtwegen sind so zu bemessen, dass die Fluchtwege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.