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Dokument-ID: 101481
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 23. Toilettenanlagen
Veranstaltungsstätten müssen über nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen sowie tunlichst über zumindest eine rollstuhlgerechte Toilettenanlage verfügen. Die Toilettenanlagen sind mit Waschgelegenheiten auszustatten. Die Toilettenanlagen müssen vom Veranstaltungsraum und Pausenraum auf kurzem Weg erreichbar sein. Die Anzahl der einzelnen Toilettenanlagen sowie der Sitzzellen und Pissoirstände richtet sich nach der Anzahl der zu erwartenden Benutzer unter Bedachtnahme auf das Fassungsvermögen der Veranstaltungsstätte und die Art und Dauer der Veranstaltungen.