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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 34. Brandrauchentlüftung
(1) Die Bühne muss Rauchabzugsöffnungen haben. Ihr wirksamer Gesamtquerschnitt muss mindestens 5 % der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen betragen.
(2) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht geöffnet und geschlossen werden können. Eine Bedienungsstelle muss auf, die andere außerhalb der Bühne liegen.
(3) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift „Rauchabzug Bühne“ haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(4) Eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden.