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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 35. Magazine, Umkleideräume, Toiletten
(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Von der Bühne unmittelbar zugängliche Magazine sind nur zulässig, wenn sie einen nicht in den Bühnenraum führenden zweiten Ausgang haben, der für Fluchtzwecke geeignet ist.
(2) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.
(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Toiletten, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.