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Dokument-ID: 101508

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Rauchabführung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Werden Rauchabzugsöffnungen als Wandabzüge ausgebildet, müssen diese unmittelbar unter der Dekke liegen. Ihr Querschnitt ist so zu bemessen, dass dieser den rechnerisch wirksamen Querschnitt von 5 % der Grundfläche ergibt.

(2) Rauchabzugsöffnungen sind gleichmäßig über den Bühnenbereich bzw über die Umschließungswände zu verteilen. Werden die Abschlüsse von Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, muss die Achse waagrecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlusskante muss nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte müssen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 5 m – waagrecht gemessen – entfernt bleiben.

(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren wirksamer Strömungsquerschnitt mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Die Schlitze im Rollenbodenbelag müssen mindestens 4 cm breit sein. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein.

(5) Die Rauchabzüge müssen sich bei einem Überdruck von 100 N/m2 selbsttätig öffnen.

(6) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, dass der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.