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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 47. Fluchtwege
(1) Alle Räume des Bühnenhauses und der Platz für das Orchester müssen an Gängen liegen.
(2) Von jedem Punkt der Bühne muss in höchstens 30 m Entfernung ein Gang unmittelbar erreichbar sein. Beidseits der Bühne sind mindestens je zwei Fluchttüren in einer Breite von 1,20 m vorzusehen.
(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Gängen haben. Jede Bühnenerweiterung muss mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 Fläche mindestens zwei Türen haben.
(4) Ein Ausgang oder ein im Verlauf des Fluchtweges liegendes Stiegenhaus darf nicht mehr als 25 m vom Bühnenausgang liegen.
(5) Die Breite der als Fluchtwege dienenden Gänge, Bühnenstiegen und Ausgänge ins Freie muss mindestens betragen:
- bei Bühnen bis 350 m2 Fläche 1,50 m für Gänge in allen Geschoßen und 1,20 m für Stiegen und Ausgänge;
- bei Bühnen über 350 m2 Fläche 2 m für Gänge in Höhe des Bühnenfußbodens und 1,50 m für Gänge in den übrigen Geschossen sowie für Stiegen und Ausgänge.
Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.
(6) Türen von Stiegenhäusern, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die erforderlichen Stiegenläufe sein. Türen zu Gängen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Durchgangsbreite der Gänge nicht einengen.
(7) Stiegenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Podeste der Stiegen dürfen nicht kürzer als 1 m sein.
(8) Stiegenhäuser in Fluchtwegen, die durch mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenraumabschnittes, mindestens jedoch 1 m2, haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Podest aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(9) Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Gängen liegen, müssen zwei getrennte Fluchtwege zu Stiegenhäusern oder unmittelbar Ausgänge ins Freie haben. Diese Fluchtwege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen. Ein Ausgang kann jeweils als Notausstieg ausgebildet werden.
(10) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muss zumindest ein Ausgang für Bühnenpersonal vorhanden sein. Ausgänge auf Gänge des Bühnenhauses oder auf Bühnenhausstiegen können gestattet werden, wenn sie über Schleusen führen.
(11) Stiegen, die ausschließlich als Fluchtwege für Bühnenhandwerker dienen, müssen brandhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 80 cm breit und von zumindest brandhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über brandhemmende und selbstschließende Türen auf Fluchtwege führen. Diese Stiegen müssen keine Belichtung durch Tageslicht aufweisen; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein und müssen an oberster Stelle eine Brandrauchentlüftung haben.