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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 70. Zirkusanlagen
(1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen. Für Stallungen, die kein direktes Tor zur Straße aufweisen, muss eine mindestens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen ausreichend hohen, festen Zaun abzugrenzen.
(2) Alle Zirkuszelte sollen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein. Zu Brandwänden ist ein für die Brandsicherheit ausreichender Abstand, der 4 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(3) Bei Zeltzirkusanlagen muss um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen frei bleiben, der, von der Abspannung gemessen, wenigstens 4 m breit sein soll.