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Dokument-ID: 101542
8. Abschnitt
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
8. Abschnitt
Elektrische Anlagen
§ 73. Allgemeines
Die elektrischen Anlagen von Veranstaltungsstätten sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl Nr 106/1993, und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu erhalten und zu betreiben. Sie sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbefund ist bei der Anlage zu verwahren.