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Dokument-ID: 101542

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Elektrische Anlagen

§ 73. Allgemeines

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Die elektrischen Anlagen von Veranstaltungsstätten sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl Nr 106/1993, und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu erhalten und zu betreiben. Sie sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbefund ist bei der Anlage zu verwahren.